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Dieses Thema hat 9 Antworten
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Dennis ( Gast )
Beiträge:

04.07.2004 00:32
Bike importieren??? Antworten

hi @ all,

ich bin heut mehr durch zufall auf folgende seite gekommen:
http://www.besteurobikes.com

schaut euch mal um, die preise sind ja hammermäßig oder?
die shippingcosts belaufen sich für deutschland auf 169euro.

allerdings wüsste ich keinen der sich da schon etwas bestellt hat u so seine erfahrungen schildern könnte

was meint ihr? seriös?

außerdem, was gäbe es noch für evtl. nachteile, wenn man sich ein bike aus england bestellt (tüv usw...)

bis dahin
lg
dennis

Tom#2 Offline

elitäres Arschloch

Beiträge: 7.736

04.07.2004 10:15
#2 RE:Bike importieren??? Antworten

Gutwe Kurse hat er ja siehe hier
http://www.besteurobikes.com/present.php?code=35
selbst wenn ich 16% Einfuhrumsatzsteuer alle Gebühren usw. drauf rechne immer noch ein sehr guter Kurs im gegensatz zum deutschen Listenpreis und mit der Garantie sollte es nach EU-Recht auch kein Problem sein
<FONT SIZE=4> TOM
Unterwegs im Namen des heiligen GIXXUS
</FONT SIZE=4>
<FontSize=4> Master of Desaster</FONT SIZE=4>
<FONT SIZE=1>http://www.suzuki-gsxr.de http://www.westgixxer.de http://www.suzuki-biker.de http://www.ruhrpott-teeroristen.de
Kleinanzeigenforum für Motorradteile http://210879.homepagemodules.de/</FONT SIZE=1>
<a href="http://www.westgixxer.de" target="_blank"><img src="http://www.tom-the-one.de/portal/pics/westgixxer_banner2.JPG"></a>
Wenn der Streifen in der Hose dunkler ist als der auf der Strasse sollte man besser Treker fahren ;-))

Blackjack ( Gast )
Beiträge:

04.07.2004 10:29
#3 RE:Bike importieren??? Antworten

Nicht vergessen freunde : eu-bikes alles klar,märchensteuer und gut(evtl.zoll 8%)
Doch günstige bikes wie aus amiland brauchen,weil sie hier nicht gekistet sind ne einzelabnahme.
Siehe auch : MOTORRAD Ausgabe 08 (2004)-sehr hilfreich
Gruß BJ

Der_Marko Offline

Schwafelhannes


Beiträge: 205

04.07.2004 11:18
#4 RE:Bike importieren??? Antworten

.

sradi Offline

Heinz G. Konsalik


Beiträge: 643

04.07.2004 11:55
#5 RE:Bike importieren??? Antworten

ich will auch eine von denen haben würd mich auch mal interesieren was da alles an kosten auf einen zukommen würden

<center> </center>

http://www.sradi.de
http://www.ruhrpott-teeroristen.de

"Der beste Beweis dafür, daß es im All intelligentes Leben gibt, ist die Tatsache, daß niemand versucht, mit uns Kontakt aufzunehmen"

Wing-Leader Offline

Prediger

Beiträge: 2.188

04.07.2004 17:57
#6 RE:Bike importieren??? Antworten

Würde mich auch interessieren. Vor allem wie man die hier dann auch noch zugelassen bekommt. Zoll, MwSt., Abnahme etc., Garantie
We own the right to ride the bike.

gremlino Offline

Terassenraucher


Beiträge: 5.994

04.07.2004 18:11
#7 RE:Bike importieren??? Antworten

Hmmm, ich persönlich halte nicht viel von Reimporten im Motorradbereich. Sehe das täglich im Laden, das Ersatzteile nur nach Muster verkauft werden können, da bei den Reimportmodellen auf einmal andere Bremsbeläge, Kupplungsbeläge oder ähnliches verbaut wurden........

Noch viel schlimmer ist es mit den ABEs, da immer nur die deutschen Modelle aufgeführt sind. Das heißt, man muss alles über Einzelabnahme eintragen lassen (Stahlflex, Auspuff, Rasten, Scheiben, etc...) Ebenso die Reifenfreigaben, da gibts auch nicht wirklich was. Immer nur auf Sonderanfrage bei den Herstellern und nachher dann mal wieder Einzelabnahme.
gruß gremlino
<p><hr></p><center></center>
<b><center>GSXR 750 SRAD Bj.98 injection<b/></center><b><center>
WESTGIXXER Forum <b/></center><b><center>
Ruhrpott TEERoristen <b/></center>

Dennis ( Gast )
Beiträge:

04.07.2004 21:15
#8 RE:Bike importieren??? Antworten

ich mach mich mal schlau u wenn ich was erfahre, poste ich es hier rein.

bis dahin erstmal n schönes rest wochenende

mfg
dennis

sradi Offline

Heinz G. Konsalik


Beiträge: 643

04.07.2004 22:59
#9 RE:Bike importieren??? Antworten

blackjack und ich haben mal ein bischen gesucht und das hier gefunden:


http://www.r1-forum.de/modules.php?name=...forum=1&start=0


<center> </center>

http://www.sradi.de
http://www.ruhrpott-teeroristen.de

"Der beste Beweis dafür, daß es im All intelligentes Leben gibt, ist die Tatsache, daß niemand versucht, mit uns Kontakt aufzunehmen"

Dennis ( Gast )
Beiträge:

06.07.2004 01:49
#10 RE:Bike importieren??? Antworten

moin, mal abgesehen von den letztem eintrag... hab ich folgende infos für den import bekommen...

sorry, viel text ...

Kauf eines Neufahrzeuges innerhalb der EU


Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien,
Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien.

Ab Mai 2004 auch Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern.

1. Überlegungen vor dem Kauf


2. Kauf bei einem ausländischen Vertragshändler

2.1 Ausstattung
2.2 Kaufvertrag
2.3 Definition Neufahrzeug
2.4 Übergabe
2.5 Garantie / Sachmängelhaftung
2.6 Überführung
2.7 Mehrwertsteuer
2.8 Zulassung / EWG-Übereinstimmungsbescheinigung
2.9 Steuerbefreiung


3. Kauf bei einem deutschen Re-Importeur

3.1 Händleradressen
3.2 Vermittler oder Händler
3.3 Beachtenswert


4. Mehrwert- und Zulassungssteuern in anderen Ländern der EU

1. Überlegungen vor dem Kauf

In den einzelnen Ländern der Europäischen Union werden Kauf und Zulassung eines Fahrzeuges sehr unterschiedlich hoch besteuert. Allein schon die Mehrwertsteuer variiert innerhalb der EU zwischen 15 und 25 %. Noch viel größer sind die Unterschiede bei der Zulassungssteuer, die in vielen EU-Ländern verlangt wird. Wie hoch die Mehrwertsteuer in den "alten" Mitgliesländern ist und welche Abgaben von den Bürgern anderer EU-Länder bei der Zulassung eines Pkws verlangt werden, können Sie der Tabelle auf der letzten Seite entnehmen. Für die "neuen" Länder sind nur die Mehrwertsteuersätze bekannt, nicht aber die Höhe der Zulassungssteuern.

Zusammen mit der allgemeinen Kaufkraft und der nationalen Marktsituation ist dies der Grund für große Unterschiede bei den Netto-Preisen für Neufahrzeuge. Wenn Sie den Mehraufwand nicht scheuen, können Sie deshalb bei der Anschaffung Ihres Neuwagens erheblich sparen, indem Sie zum Kauf in ein anderes Land der EU fahren. Die Einführung des Euro in 12 EU-Staaten erleichtert zudem den Preisvergleich, hat aber keinen unmittelbaren Einfluss auf die Preisgestaltung der Hersteller. Nur in Dänemark, Schweden, England und den neuen Mitgliedsländern muss man noch umrechnen und mit Landeswährung bezahlen.

Generell günstige Kaufländer für Pkw sind Dänemark (kein Euro-Land!) und die Niederlande, man rechnet damit, dass auch Polen, Slowakei und Slowenien mit sehr attraktiven Nettopreisen locken werden. Sie müssen zwar kaum noch damit rechnen, von einem ausländischen Händler strikt abgewiesen zu werden, trotzdem ist nicht jeder Händler bereit, an Kaufinteressenten aus anderen EU-Ländern zu verkaufen. Gehen Sie also besser nicht selbstverständlich davon aus, den Autokauf problemlos mit einem Kurzbesuch verbinden oder gar den Kauf per Telefon oder Fax abwickeln zu können.

Eine Überlegung wert ist in jedem dem Fall auch den Kauf bei einem in Deutschland ansässigen Direktimporteur (Re-Importeur, freier Importeur) - siehe 3.

Die EU-Kommission veröffentlicht zweimal jährlich einen - nicht sehr aussagekräftigen - Preisindex der meistverkauften Pkw-Modelle der europäischen Hersteller. Sie finden die Broschüre im Internet unter http://europa.eu.int/comm/competition/car_sector/ oder bekommen sie bei der

Vertretung der Europäischen Gemeinschaften
Stichwort: Autopreise in der EU
Unter den Linden 78
10117 Berlin
eu-kommission-de@cec

Für neue Motorräder und Roller ab 48 ccm gilt die gleiche steuerliche Sonderbehandlung wie unter 2.3 für Pkws beschrieben. Anders als bei Pkws - siehe 2.5 - sind jedoch die Zweirad-Vertragshändler (noch) nicht generell zu Garantieleistungen an Motorrädern verpflichtet, die in einem anderen Land der EU gekauft wurden. Inzwischen gibt es aber auch für alle Motorräder die EU-weite Betriebserlaubnis COC, so dass sie nicht mehr vor der Zulassung in Deutschland bei der technische Prüfstelle (TÜV oder DEKRA) vorgeführt werden müssen.
2. Kauf bei einem ausländischen Vertragshändler

Um zu klären, wo und zu welchem Preis Sie Ihr Wunschfahrzeug bekommen, müssen Sie Kontakt mit ausländischen Händlern aufnehmen. Verständlicherweise sind deutsche Vertragshändler nicht gern behilflich, Ihnen ein "Servicestellenverzeichnis Europa", also die Adressen der europäischen Vertragshändler und -werkstätten eines Herstellers, zu beschaffen. Hören Sie sich deshalb zunächst im Bekanntenkreis um, ob jemand ein solches Verzeichnis des Herstellers Ihrer Wahl hat. Im Internet finden Sie die Anschriften von Vertragshändlern ganz einfach unter http://www.herstellername.länderkürzel also z.B. http://www.vw.nl .

2.1 Ausstattung

Beim Preisvergleich sollten Sie eventuelle Unterschiede in der Grundausstattung beachten, denn die gleiche Typen- oder Modellbezeichnung bedeutet nicht unbedingt, dass tatsächlich jedes Ausstattungsdetail gleich ist. Die für die Zulassung wesentlichen technischen Standards sind aber für alle EU-Länder (plus Norwegen, Island, Schweiz und Liechtenstein) gleich!

2.2 Kaufvertrag

Im Kaufvertrag sollten Preis, Ausstattung und Übergabetermin schriftlich festgehalten werden. Wichtig ist, dass darin auch der Begriff "Neufahrzeug", siehe Punkt 2.3, erwähnt wird. Dem Vertrag liegt das im Kaufland geltende Recht zugrunde ("Gerichtsstand").

Wenn Sie selbst die Sprache des Kauflandes nicht beherrschen, sollten Sie zum Vertragsabschluß eine sprachkundige Begleitung mitnehmen.

2.3 Definition Neufahrzeug

Wenn Sie ein Neufahrzeug in einem anderen Land der EU kaufen, so zahlen Sie dort nur den Nettopreis, also keine Mehrwertsteuer und keine eventuell landesübliche Zulassungssteuer. Die deutsche Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % entrichten Sie hingegen bei dem für Sie zuständigen Finanzamt in Deutschland.

Die hier dargestellte Regelung gilt nur für

- motorisierte Landfahrzeuge mit einem Hubraum über 48 ccm oder einer Motorleistung über 7,2 KW,

- Boote mit einer Gesamtlänge über 7,5 m,

- Flugzeuge mit einem Startgewicht über 1.550 kg (demnach nicht für sog. Ultraleicht-Flugzeuge).


Nach EU-Definition gilt ein Fahrzeug als neu,

- solange ein Landfahrzeug nicht mehr als 6000 km zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als
6 Monate zurückliegt,

- wenn das Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 3 Monate zurückliegt,

- wenn das Luftfahrzeug nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist oder seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als
3 Monate zurückliegt.

Im steuerlichen Sinne als "gebraucht" gilt ein Fahrzeug also erst dann, wenn beide Kriterien erfüllt sind.

Ein Fahrzeug, das bei der Zulassung in Deutschland auch im zivilrechtlichen Sinne der StVZO als "neu" gelten soll, darf noch nicht im Ausland zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen gewesen sein. Die Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr gilt üblicherweise erst dann als gegeben, wenn ein Fahrzeug mit regulärem nationalem Kennzeichen zugelassen wird, nicht jedoch, wenn es zum Zweck der Überführung vom Kauf- zum Bestimmungsort mit einem zeitlich eingeschränkten Zoll- oder Überführungskennzeichen zugelassen wird.

2.4 Übergabe

Lassen Sie sich die im Kaufland üblichen Fahrzeugpapiere und die Kaufrechnung unbedingt im Original geben, da die hiesigen Zulassungsstellen keine Kopien akzeptieren dürfen! Bestehen Sie auf Aushändigung der EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity) - siehe 2.8. Wichtig für Sie ist, dass die Garantieunterlagen (Garantieheft und Serviceheft, sofern dort ein Vermerk für die sog. Übergabeinspektion vorgesehen ist) vom ausländischen Händler abgestempelt, unterschrieben und das Übergabedatum eingetragen ist.

2.5 Garantie / Sachmängelhaftung

Entsprechend der sogenannten Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) sind laut EU-Recht alle Vertragswerkstätten von innerhalb der EU produzierenden Autoherstellern verpflichtet, Garantieleistungen auch an Pkws, die in einem anderen Land der EU gekauft wurden, zu erbringen. Bei Schwierigkeiten wenden Sie sich an die Kundendienstabteilung des Herstellers. Für Fahrzeuge aus den neuen EU-Ländern gilt diese Verpflichtung nicht sofort ab Mai 2004 sondern mit einer Übergangsfrist von 6 Monaten. Da noch nicht absehbar ist, welche Hersteller zu welchen Zeitpunkt die Neuregelung umsetzten, sollte man sich mit dem Hersteller bzw. dem Re-Importeur in Verbindung zu setzen und nachzufragen, inwieweit auftretende Mängel im Rahmen der Garantie bzw. Sachmängelhaftung auch bei jedem deutschen Vertragshändler beseitigt werden. Die Auskunft sollte man sich am besten schriftlich bestätigen lassen.


Um den Garantieanspruch nicht zu gefährden, sollte der turnusmäßig vorgesehene Kundendienst während der Garantiezeit möglichst nur durch eine Vertragswerkstatt gemacht werden.


Von der Herstellergarantie, die nur die kostenlose Nachbesserung eines Mangel beinhaltet, ist seit 01.01.2002 die Sachmängelhaftung zu unterscheiden, die nur beim Verkäufer geltend gemacht werden kann:

Nach Übernahme eines Neufahrzeuges kann der Käufer zwei Jahre lang Ansprüche gegen den Verkäufer aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung geltend machen. Ein Sachmangel liegt z.B. vor, wenn bei einem Neufahrzeuges die vereinbarte Beschaffenheit nicht gegeben ist, das Fahrzeug muss also bereits bei Übergabe den Mangel haben. Wird gleich oder im Laufe der ersten 6 Monate entdeckt, dass ein Mangel vorliegt, geht man grundsätzlich davon aus, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag. Wird der Mangel erst nach 6 Monaten entdeckt, so muss genaugenommen der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war.

Ansprüche gegen einen - womöglich weit entfernten - ausländischen Verkäufer geltend zu machen, kann naturgemäss schwierig sein. Die Sachmängelhaftung kommt aber erst dann zum Zuge, wenn die Herstellergarantie, siehe oben, nicht (mehr) hilft, d. h. wenn alle Versucher zur Nachbesserung erfolglos waren und ein Rücktritt vom Kaufvertrag erwogen werden muss.

2.6 Überführung

Für die Überführung aus dem Kaufland nach Deutschland ist generell ein Ausfuhr- oder Überführungskennzeichen des Kauflandes richtig. Dieses ist jedoch nur in Spanien und Dänemark ohne weiteres und mit der entsprechenden Versicherung zu bekommen.

Problemlos ist immer der Transport auf dem Anhänger, weil dazu keine Zulassung des Fahrzeuges notwendig ist.

Aus den Benelux-Staaten, Frankreich, Österreich holen die meisten deutschen Käufer ihre neu erworbenen Fahrzeuge mit dem deutschen Kurzzeitkennzeichen ab, obwohl es genaugenommen den Bestimmungen nach nicht für die Benutzung im Ausland und demnach auch nicht für die Rückholung eines Fahrzeuges nach Deutschland vorgesehen ist. Die deutschen Zulassungsstellen, bei denen das Kennzeichen zu bekommen ist, handhaben die Ausgabe aufgrund der unklaren Bestimmungen völlig uneinheitlich, so dass dazu leider keine genauen Angaben gemacht werden können.

Sicher ist, dass die für das Kurzzeitkennzeichen und den Zweck der Überführung abgeschlossene Kfz-Haftpflichtversicherung auch dann gültig ist, wenn ein Fahrzeug aus einem anderen Land nach Deutschland gefahren wird.

2.7 Mehrwertsteuer

Wenn Sie ein Neufahrzeug gekauft haben, müssen Sie innerhalb von 10 Tagen nach dem Kauf mit der Originalrechnung zu dem für Sie zuständigen Finanzamt gehen und dort die 16 %ige deutsche Mehrwertsteuer bezahlen. Dazu wird Ihnen das Formular "Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeug-Einzelbesteuerung" vorgelegt. Die Umsatzsteuer wird aus dem Nettokaufpreis - evtl. umgerechnet zum Tageskurs am Kauftag - errechnet.

Die Zulassungsstelle ist verpflichtet, Ihr Finanzamt von der Ausgabe eines Fahrzeugbriefes zu benachrichtigen. Dies geschieht durch die sog. "Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs". Auch dieses Formular müssen Sie selbst ausfüllen und unterschreiben.

2.8 Zulassung

Bei der Zulassungsstelle müssen Sie folgende Papiere vorlegen:

- Personalausweis oder Pass
- Doppelkarte des Kfz-Haftpflichtversicherers Ihrer Wahl
- Originalkaufrechnung
- ausländische Fahrzeugpapiere
- EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (auch COC genannt)

Bei der Zulassung eines Neufahrzeuges muss die Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrtbundesamtes, die früher so genannte "Unbedenklichkeitsbescheinigung" nicht mehr verlangt werden, einige Zulassungsstellen möchten Sie nach wie vor trotzdem sehen.

Jeder in der EU produzierte neue Pkw und jedes Motorrad hat eine EU-weit gültige Betriebserlaubnis, die Sie vom Händler mitbekommen sollten. Sie sagt aus, dass das Auto nach den einheitlichen technischen Standards der EU produziert wurde und die Voraussetzungen erfüllt, in jedem Land der EU zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen zu werden. Diese EWG-Übereinstimmungsbescheinigung - üblich sind auch die Bezeichnungen "Typgenehmigung", "Certificate of Conformity" oder kurz "COC" - erspart Ihnen die Vorführung des Fahrzeuges bei der technischen Prüfstelle.

Den fertigen deutschen Fahrzeugbrief und den Fahrzeugschein erhalten Sie von der Zulassungsstelle ausgehändigt.

2.9 Steuerbefreiung

Wenn die Abgasstandards Ihres neuen Fahrzeug laut ausländischen Fahrzeugpapieren mit Euro 3 eingestuft sind, kann es sein, dass es trotzdem die noch besseren Werte der D 4 - Norm erfüllt und damit in Deutschland bis 31.12.2005 den "einmaligen Förderbetrag" in Anspruch nehmen könnte. Zum Eintrag der dafür erforderlichen Schlüsselnummer, bräuchten Sie aber eine Bescheinigung des Herstellers über das tatsächliche Abgasverhalten Ihres Fahrzeuges.

Erfahrungsgemäß lehnen es die meisten Hersteller ab, reimportierten Fahrzeugen die D 4 – Eigenschaft zu bestätigen. Auf den "Förderbetrag", der noch bis Ende 2005 angerechnet würde, muss deshalb oft verzichtet werden.

3. Kauf bei einem deutschen Re-Importeur

Bevor Sie sich entschließen, Ihr Fahrzeug selbst in einem anderen Land der EU zu kaufen, sollten Sie Erkundigungen bei hiesigen Re-Importeuren einholen und Preisvergleiche anstellen. Beziehen Sie auch Reisekosten, die Ihnen entstehen würden, wenn Sie selbst ins Ausland fahren und den zeitlichen Aufwand in Ihre Überlegung mit ein. Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte kann der Kauf bei einem hiesigen Re-Importeur letztendlich sogar günstiger für Sie sein.

Misstrauen Sie grundsätzlich überzogenen Einsparungsversprechen! Realistisch sind im günstigsten Fall - je nach Hersteller und Modell - Einsparungen um die 30 %. Darüber hinaus muss an der Seriosität des Angebots gezweifelt werden.

Wenn eine Anzahlung - egal in welcher Höhe - verlangt wird, spricht dies nicht für die Seriosität des Händlers und Sie sollten die Kaufverhandlungen am besten sofort abbrechen.

3.1 Händleradressen

Angebote von deutschen Re-Importeuren finden Sie auf den Autoseiten der Tageszeitungen, in Autozeitschriften unter dem Stichwort „EU-Neuwagen, Reimporte“ etc. Am einfachsten ist die Suche per Internet, wo unter diesen Suchbegriffen viele Anbieter zu finden sind, so http://www.auto-price.de oder http://www.neuwagenmarkt.de oder http://www.auto-scout24.de . Scheuen Sie sich nicht, auch bei Vertragshändlern nach re-importierten Modellen zu fragen; erfahrungsgemäß hat etwa ein Viertel der deutschen Vertragshändler Re-Importe im Angebot!


Der ADAC hat weder Adressen von deutschen Re-Importeuren noch von ausländischen Vertragshändlern!

3.2 Vermittler oder Händler

Die meisten Re-Importeure treten als Vermittler zwischen dem Kaufinteressenten und dem ausländischen Händler auf. Sie wissen, welches Modell welchen Herstellers momentan in welchem Land der EU am günstigsten ist und besorgen es bei einem dortigen Vertragshändler im Auftrag des deutschen Kunden. Der Kaufvertrag im EU-Ausland wird also nach dortigem Recht zwischen dem deutschen Käufer und dem ausländischen Händler geschlossen.

Tritt der deutsche Re-Importeur als Verkäufer des re-importierten Fahrzeuges auf, wird ein Kaufvertrag nach deutschem Recht wirksam. Für den Käufer hat dies den Vorteil, dass er sich in strittigen Fällen, z.B. wenn die Nachbesserung erfolglos war, an den Verkäufer wenden kann um die Sachmängelhaftung geltend zu machen.

3.3 Beachtenswert

Auch wenn Ihnen der Re-Importeur üblicherweise ein zulassungsbereites Fahrzeug übergeben wird, sollten Sie einigen Punkten von vorn herein besondere Aufmerksamkeit widmen:

Lassen Sie Ausstattungsdetails, die Ihnen wichtig sind, schriftlich festhalten. Die gleiche Typen- oder Modellbezeichnung allein ist keine Gewähr dafür, dass die Ausstattung in allen EU-Ländern identisch ist.

Vereinbaren Sie schriftlich den Endpreis für ein zulassungsfertiges Neufahrzeug - einschließlich deutscher Mehrwertsteuer.

Die Garantieverpflichtung im Serviceheft sollte vom ausländischen Händler abgestempelt und mit Datum unterschrieben sein. Der Garantiezeitraum beginnt mit der Übergabe des Fahrzeuges an den Re-Importeur oder – falls eine „Tageszulassung“ im Kaufland gemacht wurde - am Tag der Zulassung. Wenn schon mehr als zwei Wochen der Garantiezeit abgelaufen sind, muss der Re-Importeur Sie darauf aufmerksam machen, weil es sich um einen Mangel im Sinne des Verbraucherschutzes handelt.

Zahlen Sie den vollen Kaufpreis erst dann, wenn Ihnen das zulassungsfertige Fahrzeug mit dem deutschen Fahrzeugbrief und dem abgestempelten Serviceheft übergeben wird!

4. Mehrwert- und Zulassungssteuern in anderen EU-Ländern

Die folgende Tabelle zeigt die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze in den einzelnen Ländern der EU, die landesübliche Abkürzung dafür (die Finnen haben keine) und darüber hinaus, welche zusätzlichen Steuern bei der Zulassung dort erhoben werden. Die MwSt – siehe 2.7 - und die Zulassungssteuer müssen Sie im Kaufland nicht zahlen, wenn Sie Ihren Neuwagen zur Zulassung nach Deutschland bringen.



MwSt Zulassungssteuer
Großbritannien (VAT) 17,5 %
Irland (VAT) 20 % zw. 22,5 und 30 % Zulassungssteuer
Italien (IVA) 20 % mäßige Zulassungssteuer
Lettland 18 %
Litauen 18 %
Luxemburg (TVA) 15 %
Malta 15 %
Niederlande (BTW) 19 % 45,2 % Verbrauchssteuer
Österreich 20 % Zulassungssteuer NOVA nach Durchschnittsverbrauch
Polen 22 %
Portugal (IVA) 19 % hohe Zulassungssteuer nach Hubraum
Schweden (ML) 25 %
Slowakei 19 %
Slowenien 20 %
Spanien (IVA) 16 % 12 % Zulassungssteuer bis 1600 ccm

Stand April 2004

Diese Informationen wurden mit viel Sorgfalt zusammengestellt. Für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden.

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