hallo gemeinde kann mir einer von euch sagen, ob wer bei euch in deutschland simpson-helme vertreibt, finde da nur den maedl, der markiert allerdings alles mit "ausverkauft", bei uns in der schweiz wären die streetfighters switzerland, zahlste da halt aber einiges mehr.... danke und gruss paet
z.B. Erich & Jahn, Telefon 030 684 37 57. Mal abgesehen davon, das ich in den letzten 13 Jahren alle 3 (Bandit XXR, Craft RXX, Simpson Diamondback) ausprobiert hab und mir keinen davon wieder kaufen würde, sind die MÄDL-Preise vollkommen ok. Wer "schön" sein will, muss leiden Mein Schuberth S1 Pro hat auch 600 Eus gekostet.
MfG Micha ______________________________ Wasserkühlung ist unnötiges Gewicht! -------------->facebook<--------------- ______________________________
Eh ein optisch endgeiler Helm, jedoch ohne ECE Nummer!! Argument - klar wer braucht das schon. Was aber ist im Schadensfall mit Kopfverletzungen? Habt Ihr Euch schonmal Gedanken gemacht? Italien kannste damit auch knicken, außer Du steht auf Carabinieri und hast richtig viel Kohle.
@nimimiku Bei Euch sind doch eh nur Helme mit ECE-22-05 zugelassen oder??
@Bello, ich fahr jetzt schon gute 15 jahre simpson helme und hatte mit carabinieri, polizisten, gendarmen oder den zettekasperln noch keine probleme..... die ece-prüfung kriegt der simpson auch nur nicht, wegen des angeblich zu kleinen visierausschnittes..... paet
Soweit ich weiss besteht in deutschland keine zulassungs-/kennzeichnungspflicht für motorradhelme, wie z.b. In Italien - lediglich ein schwammiger gesetzestext / Richtlinie regelt was ein "geeigneter Motorradhelm" ist.
Der versicherung sollte das also völlig schnurz sein. Es sei denn du verursachst einen Unfall bei dem du z.b. Nachts mit schwarzem Visier fährst.
Und vor gericht hätte es bei einem helm wie dem simpson keinen bestand, da die helme nach snell ma oder wie auch immer die norm heisst geprüft sind. Zwar nach ami- standart, aber der ist weltweit auf allen rennstrecken anerkannt. Die richtlinie eine geeigneten motorradhelmes sollte somit hinreichend bedient sein.
Um hier nichts´s zu zerreden ziehe ich mich zurück. Helmpflicht - Rechtslage seit dem 1. Januar 2006 Durch die 40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde in § 21a Abs. 2 StVO der Begriff "amtlich genehmigt" durch den Begriff "geeignet" ersetzt und die 2. Ausnahme-Verordnung zur StVO aufgehoben (BGBl. 2005 I Nr. 76 S. 3716 Art. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Art. 2). Mit dem 01.01.2006 traten diese Änderungen in Kraft.
Die Neufassung des § 21a Abs. 2 StVO:
"Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind."
Bis dahin war es Führern von Krafträdern und ihren Beifahrern während der Fahrt faktisch erlaubt, Schutzhelme zu verwenden, auch wenn diese nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren (vgl. unten stehenden Text von RA Grunert zur Rechtslage bis zum 31. Dezember 2005). Die verwendeten Schutzhelme mussten allerdings eine ausreichende Schutzwirkung aufweisen.
Was bedeutet "geeignet"?
Schutzhelme genügen den Anforderungen grundsätzlich nur dann, wenn sie amtlich genehmigt und entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind, sowie Kraftrad-Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung.
Eine ausreichende Schutzwirkung liegt insbesondere nicht vor bei irgendwelchen Helmen anderer Art wie z. B. bei Bauarbeiter-, Feuerwehr-, Rad- oder Stahlhelmen aus dem militärischen Bereich. Dies gilt auch für die beliebten Halbschalen-Helme (sog. "Braincaps"), da hierfür eine ausreichende Schutzwirkung ebenfalls verneint werden muss. Geeignet sind hingegen Schutzhelme, die speziell für das Motorradfahren hergestellt worden sind und deren Bauart die besonderen Kräfte und Beschleunigungen, die auf den Motorradfahrer während eines Sturzes einwirken, ausreichend berücksichtigen.
Die Frage, ob eine ausreichende Schutzwirkung vorliegt, ist im Zweifel in jedem konkreten Einzelfall zu klären und hängt insbesondere auch vom Zustand des jeweiligen Helmes ab. Insoweit lässt (auch) der novellierte § 21a Abs. 2 StVO einen gewissen Spielraum für die Interpretation der Bestimmung. Trotzdem, auch wenn der geschlossene Integralhelm im Hochsommer oftmals vom Träger als "Aquarium" wahrgenommen wird, sollte - bei allem Verständnis - die eigene Gesundheit in jedem Fall Vorrang vor der optischen Außenwirkung haben.
Sanktionen:
Das Nichttragen eines geeigneten Schutzhelms während der Fahrt wird gem. Bußgeldkatalog, lfd. Nr. 101, mit einem Verwarnungs-Regelsatz in Höhe von 15 Euro sanktioniert. Dies mag recht kostengünstig klingen, zivilrechtlich kann allerdings das Nichttragen eines Helmes bzw. ein unsachgemäßes Helmtragen eine Mitschuld bei Unfällen mit aduäquaten Kopfverletzungen bewirken (Mithaftung).