Habe nur einen linken Spiegel an meiner Maschine verbaut, weiss dass dies früher bei den Autos gang und Gebe war, Habe bald den zweijährigen Tüv besuch vor mir, gibt das Probleme?
Hier der Gesetzestext dazu: § 56 [1] Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht (1) Kraftfahrzeuge müssen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht haben, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, zur Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug - auch beim Mitführen von Anhängern - alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
(2) Es sind erforderlich 1. bei Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t
Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind;
die vorgeschriebenen sowie vorhandene weitere Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen;
2. bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen und Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Buchstabe A Nr. 5.6 und 5.7 der Richtlinie 70/156/EWG mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie bei Kraftomnibussen
Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind;
die vorgeschriebenen sowie vorhandene weitere Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschriftgenannten Bestimmungen entsprechen;
3. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
Spiegel, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen,
4. bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG
Spiegel, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen.
(2a) Bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h sowie bei Arbeitsmaschinen und Staplern ist § 56 Abs. 2 in der am 29. März 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Nicht erforderlich sind Spiegel bei einachsigen Zugmaschinen, einachsigen Arbeitsmaschinen, offenen Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h sowie mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und mit offenem Führerplatz, der auch beim Mitführen von unbeladenen oder beladenen Anhängern nach rückwärts Sicht bietet.
Und das: Rückspiegel (47) Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) - ausgenommen zweirädrige Krafträder mit oder ohne Beiwagen - muß einen oder mehrere Spiegel haben; Zahl, Größe und Anbringung dieser Spiegel müssen es dem Führer ermöglichen, den Verkehr hinter seinem Fahrzeug zu überblicken.
Hallo, ps-501 liegt da vollkommen richtig, ab EZ 1.4.89 soll der rechte Ausenspiegel auch noch drann! Mit ein grund,mich von meiner 88er nie zu trennen!!!
der gesetztext von tom stimmt ja schon,aber der wurde erst ab 89 eingeführt,und was davor gebaut wurde muß auch nach den `Damals` geltenden gestzen eingehalten werden siehe auch abgasgutachten,geräuschmessung(phon statt Db),und und und...
Fahre immer schneller als der Narrenverein Grün-Weiß