So, nun mal die Aufklärung, nachdem wir nun viele Halbwahrheiten und wirklich falsche Aussagen gehört haben, aber war mal interessant zu wissen, was manche "glauben" zu wissen...Wir stellen mal fest:
Der Regressanspruch des Kfz-Haftpflichtversicherers ist bei einer Obliegenheitsverletzung (sprich grob fahrlässigen Handelns) des Versicherungsnehmers im Schadenfall auf eine Summe zwischen 2512 € und 5025 € begrenzt.
Dieser Regressanspruch ist in den AKB (Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) des KFZ-Haftpflichtversichers für die Inanspruchnahme des VN (Versicherungnehmer) im Innenverhältnis auf 5025 € begrenzt (§ 7 AKB).
Die AKB sind für ALLE (!) Versicherer VERBINDLICH (!).
Allerdings...Durch ein Urteil des OLG Hamm (Az: 20 W 12/99) wurde dieser Regress jetzt auf die einzelne Obliegenheitsverletzung ausgeweitet. Als Konsequenz ergibt sich, dass ein KFZ-Haftpflichtversicherer "unter Umständen" beim VN einen Regress von (maximal!!!)10050 € nehmen kann, wenn zum Beispiel ein Unfall unter Alkohleinfluß stattfand, und der VN sich zusätzlich unerlaubt vom Unfallort entfernte.Bei einer Obliegenheitsverletzung ( Fachlich: Verletzung einer Rechtspflicht) ist grundsätzlich die Leistungsfreiheit des KFZ-Haftpflichtversicherers vorgesehen, wobei unterschieden wird zwischenObliegenheiten vor dem Versicherungsfall, wie z.B.
Fahren ohne Führerschein
Alkoholisiert hinter dem Steuer
Wettrennen
Erlöschen der ABE (z.B. anbringen einen ESD ohne ABE mit gefälschter E-Nr.)
und Obliegenheiten im Versicherungsfall, wie z.B.
Unfallflucht
Anzeigepflicht
Aufklärungs- und Schadenminderungspflicht
Anerkennungsverbot
Durch die KFZ-Pflichtversicherungsverordnung (§§ 5, 6 KFZPflVV) wurde diese Leistungsfreiheit allerdings auf einen Betrag von maximal 5025 € begrenzt. Das heißt, der KFZ-Haftpflichtversicherer hat gegenüber dem geschädigten Dritten voll zu leisten und kann bis zu 5025 € beim VN Regress nehmen.
Nochmal zurück zum OLG Hamm....Und wie man bereits selbst ermessen kannst (ohne Anwalt zu sein), ist es ein "großer" Unterschied, ob ich mit einem Fahrzeug, welches ohne ABE (hier wieder unser ESD ohne ABE) ist, einen Unfall verursache, oder einen Unfall unter Alkoholeinfluss verursache und mich anschließend noch vom Unfallort entferne. Oder....??? ;-)
Regressforderungen (im fachlichen: Regressanspruch des Kfz-Haftpflichtversicherers im Schadenfall bei Obliegenheitsverletzung) sind ausschließlich durch das VVG (Versicherungs-Vertragsgesetz) und das AKB (Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) geregelt werden. Regress kann aus vielen Gründen genommen werden, z.B. bei Fahren unter Alkoholeinfluss, Fahren ohne Führerschein o.ä.
Der Regressanspruch des Kfz-Haftpflichtversicherten bei einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers vor bzw. im Schadenfall ist auf eine Summe zwischen 5.000 DM (2512 €) und 10.000 DM (5025€) begrenzt. Ausnahme siehe OLG Hamm.
Noch was zur Defintion "Gefahrerhöhende Umstände"....das ist/sind z.B. der Einbau eines
stärkeren Motors, Leistungssteigerung durch Verwendung einer Auspuffanlage ohne ABE, oder anderer (nicht erlaubter ) Felgen etc.
Dieser Punkt ist unter § 23 oder 25 des VVG geregelt.
Wichtig ist aber, dass bei einem Schaden ein kausaler Zusammenhang zwischen dem unerlaubten Ein- oder Umbau und dem Unfall als solchem besteht, damit der Versicherer überhaupt einmal über eine Regressforderung nachdenken darf...
Beispiel: Felge aus Pakistan unerlaubter Weise eingebaut, ABE erloschen, Felge bricht, Unfall passiert.....kausaler Zusammenhang (also Regressanspruch des Versicherer gegenüber dem VN); dem gegenüber steht dann ein Unfall, der nicht durch den Einbau als solchen entstanden ist, wie z.B. ein Unfall durch überhöhte Geschwindigkeit, wobei ein anderer Auspuff (unser Yoshi mit gefälschter E-Nr.) eingebaut war, der ja zuvor auch die ABE erlöschen ließ. Im letzteren Beispiel gibt es dann keinen Regress. Wohl aber ein Ordnungswidrigkeitenanzeige mit 3 Punkten in einer schönen Stadt und 75 € Bussgeld (je nach Vorbelastung auch paar € mehr).
Allerding, sollte die gefälschte Plakette auffallen und dieses jemand zur Anzeige bringen, gibt es ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung (StGB § 267 Urkundenfälschung). Wobei hier, Aufgrund Urteilen der höchsten Instanzen, unterschieden wird, wie gut die Qualität der Urkundenfälschung war, sprich war sie professionell oder anfängerhaft.
Gruß,
brezelpaul(LLB Member - Wir sind Die, mit denen Du als Kind nie spielen durftest)
Gewalt ist die letzte Zuflucht des Unfähigen